MdA Marcel Luthe hat mir seine Strafanzeige zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung von Auszügen erfolgt mit seiner Genehmigung. Herzlichen Dank, wir brauchen mehr Abgeordnete mit Rückgrat, wie sie Herr Luthe darstellt.

Auszug aus der Strafanzeige an die Berliner Poliziei:

Was ist passiert, warum ist es passiert?

https://www.bz-berlin.de/berlin/berlin-zeigt-maskenmuffeln-den-mittelfinger

Der“ Senat von Berlin oder diesem nachgelagerte Behörden oder Landesbeteiligungen haben mit dem verbreiteten Motiv #Der erhobene Zeigefinger für alle ohne Maske# in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt und die Menschenwürde der Betroffenen dadurch angegriffen, dass diese durch Zeigen des Mittelfingers beschimpft werden.

Teile der Bevölkerung iSv Abs. STGB § 130 Absatz 1 und STGB § 130 Absatz 2 sind inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale unterscheiden, welche äußerer oder innerer Art sein können (OLG Stuttgart NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 2893; OLG Braunschweig StraFo 2007, 212; Lackner/Kühl Rn. LACKKOSTGB STGB § 130 Randnummer 2; Fischer Rn. 4; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben Rn. SCHOENKEKOSTGB STGB § 130 Randnummer 3; die Anknüpfung an innere Merkmale problematisierend KG JR 1998, JR Jahr 1998 Seite 213 (JR Jahr 1998 214); vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 2019, NSTZ Jahr 2019 Seite 347 (NSTZ Jahr 2019 348) m. krit. Anm. Fischer zu „,Glaubenskämpfern in Syrien und im Irak“). Ein tatbestandlicher Angriff auf Teile der Bevölkerung iSv Abs. STGB § 130 Absatz 1 und STGB § 130 Absatz 2 kann auch dort vorliegen, wo eine der Personenmehrheit angehörende Einzelperson gewissermaßen stellvertretend herausgegriffen wird (vgl. BGH NJW 1968, NJW Jahr 1968 Seite 309 (NJW Jahr 1968 310); mit Recht auch OLG Stuttgart NStZ 2010, NSTZ Jahr 2010 Seite 453 (NSTZ Jahr 2010 454) zum Fall der Diffamierung eines farbigen deutschen Fußballnationalspielers).

Das ist vorliegend der Fall. Der einem neutralen Beobachter von Hass geprägt erscheinende Blick gemeinsam mit dem ausschließlich beleidigend verwendeten ausgestreckten Mittelfinger richtet sich bereits dem Wortlaut nach gegen #alle ohne Maske#, also einen Teil der Bevölkerung im vorbezeichneten Sinne.

Selbst wenn sich dieser Bevölkerungsteil vermeintlich rechtswidrig verhielte – was schon deshalb nicht der Fall ist, weil es eine #allgemeine Maskenpflicht# nicht gibt, sondern nur bestimmten Personenkreisen an bestimmten Orten eine solche Pflicht durch Rechtsverordnung auferlegt werden soll – würde dies keine Angriffe auf die Menschenwürde dieser Personen gestatten.

Dies gilt umso mehr, als dass unter anderem
a)Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
b) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
c) Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder d) Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen in den Kreis der #alle ohne Maske# fallen, so auch der Anzeigeerstatter.

Ich sehe daher in der angezeigten Tathandlung sowohl den Anfangsverdacht einer strafbaren Volksverhetzung als auch eines Ehrverletzungsdelikts zu meinen Lasten – und einer Vielzahl weiterer Betroffener im Sinne der obenstehenden Regelung.

Das die Täter – einmal mehr – auch in der Publikation nicht darauf hinweisen, dass und welche Personengruppen gerade nicht von einer solchen Regelung der Exekutive betroffen sind, erscheint dem Anzeigeerstatter zudem zumindest als Versuch des sogenannten #Nudging#, also dem Versuch, durch Nötigung der gar nicht von einer #Pflicht# betroffenen Personen zu einem solchen Verhalten
durch öffentlichen bzw. sozialen Druck.

Ich stelle ausdrücklich auch Strafantrag wegen aller in Frage kommender Delikte, auch gegen einen etwaigen Anstifter.

Marcel Luthe, MdA

Internetwache: 201013-2052-i00406, Dokument erstellt: 13.10.2020