Von Steffen Meltzer
Im Mai 2020 waren zwei Polizistinnen in einen Einsatz hineingeraten, als ein Drogendealer bei einer Verkehrskontrolle auf zwei Polizeibeamte geschossen hatte, von denen einer in den Oberbauch getroffen wurde und zu Boden ging. Nur seine schusssichere Weste verhinderte eine schwerere Verletzung. Die beschossenen Beamten hatten das Feuer erwidert. Innerhalb von 20 Sekunden fielen insgesamt 21 Schüsse. Anstatt zu helfen, flüchteten die Polizeibeamtinnen kopfüber zu Fuß und ließen dabei ihre in Not geratenen Kollegen und ihren unverschlossenen Funkstreifenwagen, inklusive der Bewaffnung und Ausrüstung, zurück. Eine Zeugin fasste ihre Eindrücke zusammen „Die sind so wirr gelaufen, ich dachte erst, sie seien betrunken“. Danach hielten sie eine Autofahrerin an und dirigierten diese aus sicherer Entfernung in der Gegend herum. Die Polizistinnen begründeten in der Verhandlung ihr Verhalten unter anderen mit „Todesangst“. Ich berichtete hier, hier, hier und hier über den Fall. Eine Zusammenfassung der Ereignisse finden Sie hier. In der ersten Instanz wurden die beiden Frauen durch das Amtsgericht Schwelm wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Damit hätten Sie ihren „Job“ nicht weiter ausführen dürfen und wären aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden.
Ihre Berufung hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht Hagen senkte die angedrohte Haftstrafe um acht Monate und verurteilte die beiden Angeklagten nur noch zu einer Haftstrafe von vier Monaten auf Bewährung. Die Staatsanwaltschaft hatte in dem Verfahren gemäß dem zuständigen Gerichtssprecher dafür plädiert, die Berufung zu verwerfen. Über das weitere berufliche Fortkommen der gegenwärtig suspendierten Polizeibeamtinnen entscheidet ein Disziplinarverfahren.
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